2. Termine
3. Zahlungsbedingungen
4. Garantiereparaturen
5. Kostenpflichtige Reparaturen
6. Gefahrenübergang bei kostenpflichtigen Reparaturen
7. Gewährleistung
8. Gesamtforderung
9. Eigentumsvorbehalt
10. Datensicherheit
11. Zurückbehaltungsrecht - Aufrechnungsverbot
12. Gerichtsstand - Erfüllungsort - Rechtswahl
13. Schlußbestimmung
a) Liefer- oder Fertigstellungstermine sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, unverbindliche Termine. Auch im Fall eines
vereinbarten verbindlichen Liefer- oder Fertigstellungstermins ist PC Netzwerk Technology nur dann an diesen gebunden,
wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die PC Netzwerk Technology nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht
wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehler von Unterlagen oder Aussetzen der Ersatzteillieferungen
durch den Hersteller anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.
b) Wir sind jederzeit berechtigt, vor Annahme des Angebots bzw. bis zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung
die Bonität des Käufers zu überprüfen. Bestehen aufgrund der Überprüfung Zweifel an der Bonität des Käufers, sind wir
berechtigt, das Angebot ganz oder teilweise abzulehnen, die Zahlungsbedingungen zu ändern und/oder von der
Erbringung einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder im Weigerungsfall ohne Setzung einer Nachfrist vom
Vertrag zurückzutreten. Bis zur Erbringung einer Sicherheitsleistung sind wir zur Erbringung der vertraglich vereinbarten
Leistung nicht verpflichtet.
c) Setzt uns der Auftraggeber, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind oder eine bereits fällige Leistung nicht wie
geschuldet erbracht haben, eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf
dieser Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen; Schadensersatz steht dem
Auftraggeber nur zu, wenn der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruht oder bei
einer nicht lediglich leicht fahrlässigen Verletzung einer Verpflichtung aus der Übernahme eines Beschaffungsrisikos
oder einer Garantie entstanden ist. Die Höhe dieser Schadensersatzhaftung ist beschränkt auf Schäden, die bei
Vertragsschluss typisch vorhersehbar sind.
d) Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde.
e) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen geltend zu machen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder
einer zufälligen Verschlechterung der Ware zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, an dem dieser in
Annahmeverzug gerät.
a) Falls nicht anders vereinbart sind Rechnungen ohne jeglichen Abzug innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.
Aufträge über € 10.000,00 erfolgen nur gegen Vorkasse. Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in
Verzug, so ist PC Netzwerk Technology berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz
zu fordern. Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer i.S.d. § 14 BGB handelt, ist PC Netzwerk
Technology berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 10% p. a., zu
fordern.
b) Die Vereinbarung der Annahme von Schecks zur Erfüllung unserer Forderung erfolgt, sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, lediglich erfüllungshalber mit der Maßgabe, dass die Fälligkeit unserer
Forderung nicht berührt wird, wir uns jedoch verpflichten, diese Forderung vorläufig nicht klageweise geltend zu machen,
es sei denn, die Befriedigung unserer Forderung durch den Scheck scheitert an dessen Nichteinlösung. Wir verpflichten
uns zur Vorlage unserer Schecks innerhalb von vier Wochen; der Auftraggeber trägt das Risiko der Nichteinlösung.
Entsprechend gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber bei Nichteinlösung von Schecks die Kaufpreisforderung vom
Zeitpunkt der Warenübergabe an zu verzinsen hat. Zur Zinshöhe gilt Abs. a) entsprechend. Dies gilt nicht, sofern die
Nichteinlösung auf verspäteter Vorlage unsererseits beruht oder der Auftraggeber nachweist, dass andere Gründe, die
er nicht zu vertreten hat, ursächlich waren.
Für sämtliche Reparaturen innerhalb der Herstellergarantie gelten grundsätzlich die Garantiebestimmungen des
jeweiligen Herstellers. Eine für den Auftraggeber kostenfreie Reparatur innerhalb der Garantiezeit gilt generell
vorbehaltlich der späteren Anerkennung und Vergütung durch den Hersteller. Die Gesamtlaufzeit der Garantie bleibt
durch die Reparatur unberührt. Sämtliche Verpflichtungen aus der Garantie enden mit dem Ablauf der Garantiefrist. Der
Garantieanspruch ist durch gültigen Kaufnachweis zu belegen. Spätere Gutschriften, bedingt durch nachgereichte
Garantieunterlagen, werden mit einer Bearbeitungsgebühr von € 10,- zzgl. MwSt. belegt.
a) Sollte eine Reparatur nicht innerhalb der Garantiezeit angefordert werden, wird ein Kostenvoranschlag (KVA) erstellt.
KVAs sind generell unverbindlich und kostenpflichtig. Bei abgelehnten KVAs berechnen wir maximal eine Pauschale
von € 80,-- zzgl. MwSt. Ein KVA verliert seine Gültigkeit, sobald das entsprechende Re- paraturgerät unsere
Räumlichkeiten verlässt. Eine nachträgliche Vergütung der bereits entrichteten KVA-Pauschale im Falle einer
späteren Reparatur ist nicht möglich.
b) Zur Fehlerermittlung bzw. Reparaturkostenermittlung zwecks Erstellung eines KVA sind häufig bereits umfangreiche
Arbeiten an einem Gerät erforderlich, die ein Teil der erforderlichen Reparatur sein können. Sollte ein KVA nicht
bestätigt werden, besteht in manchen Fällen leider keinerlei Möglichkeit, das Gerät in seinen Urzustand
zurückzuversetzen. Der Anspruch auf Rücklieferung eines Gerätes im ursprünglichen Zustand besteht nur bei
gleichlautender Vereinbarung vor Reparaturbeginn, wobei in diesem Fall ein KVA nach Aufwand abgerechnet wird.
Wenn ein Reparaturauftrag nicht durchgeführt werden kann, weil der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln
der Technik nicht festgestellt werden konnte, wird der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in
Rechnung gestellt.
c) Reparaturrechnungen sind ohne jeglichen Abzug innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Kommt der
Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so ist PC Netzwerk Technology berechtigt, Verzugzinsen
in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen
Unternehmer i.S.d. § 14 BGB handelt, ist PC Netzwerk Technology berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über
dem Basiszinssatz, mindestens jedoch 10% p. a., zu fordern.
d) Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein
Rechnungsnachtrag von IT-SYSTEMKONZEPTE abgegeben werden. Soweit dies erfolgt, werden diese Leistungen
nach Aufwand und Zeit berechnet.
a) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Lager vereinbart.
b) Sofern der Versand der Ware zum Auftraggeber oder auf Geheiß des Auftraggebers zu einem Dritten vereinbart wird, reist
die Ware auf Gefahr des Auftraggebers. Unsererseits wird nur für die ordnungsgemäße Bestellung eines Frachtführers
gesorgt; weitere Verbindlichkeiten wegen des Versands der Ware bestehen für uns nicht. Insbesondere haften wir nicht
für Beschädigungen an nicht sachgerecht verpackten Reparaturgeräten und Zubehör. Der Auftraggeber hat lediglich
Anspruch auf die jeweils mitgelieferte Verpackung.
a) Auf alle durchgeführten kostenpflichtigen Reparaturen besteht ein Gewährleistungsanspruch innerhalb einer Frist
von 24 Monaten ab Auslieferung der Ware, sofern von einer fehlerhaften Reparatur auszugehen ist. Dies ist der Fall,
wenn es sich bei dem Mangel nachweislich um exakt denselben Fehler handelt, weshalb die ursprüngliche Reparatur
vorgenommen wurde. Der Gewährleistungsanspruch ist nicht auf Dritte übertragbar.
b) Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen, sofern er Kaufmann ist, voraus, dass dieser seinen nach
§§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
c) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Reparatur vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung
oder Ersatzlieferung verpflichtet. Wir übernehmen dann alle bei uns zur Nachbesserung entstehenden Arbeits- und
Materialkosten. Die gegebenenfalls erforderlichen Frachtkosten fallen dem Auftraggeber, sofern er Unternehmer
i.S.d. § 14 BGB ist, zur Last. Sofern wir zur Nachbesserung/Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage sind, oder
diese fehlschlägt, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine
entsprechende Vergütung zu verlangen.
d) Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen
Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind;
insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
e) Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung beruht, oder der Schaden bei einer nicht lediglich leicht fahrlässigen Verletzung einer
Verpflichtung aus der Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Garantie entstanden ist, oder wenn Schäden
aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geltend gemacht werden. Sie gelten ferner nicht bei Vorliegen
der Voraussetzungen des § 444 BGB.
f) Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, haften wir auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens.
g) Sollte die Ware nicht fehlerhaft oder mit einem von uns zu vertretenden Mangel behaftet sein, haben wir das Recht, dem
Auftraggeber hierfür die Überprüfungs- und Frachtkosten in Rechnung zu stellen.
a) Soweit gemäß Nr. 6 Abs. d) - f) unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies
auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten und sonstigen
Schadensersatzansprüchen, insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
b) Die Regelung gemäß Abs. a) gilt nicht in den Fällen, in denen wir auf Grund gesetzlicher Vorschriften zwingend haften,
insbesondere für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 ProdHaftG.
c) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
a) Soweit die anlässlich von Reparaturen eingefügter Ersatzteile oder ähnliches nicht wesentliche Bestandteile werden,
behält sich PC Netzwerk Technology das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen
von PC Netzwerk Technology aus dem Reparaturauftrag vor. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder kommt er
seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, kann PC Netzwerk Technology vom Auftraggeber den
Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und
des Ausbaus trägt der Auftraggeber. Erfolgt die Reparatur beim Auftraggeber, so hat der Kunde PC Netzwerk Technology
die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Auftraggeber vorzunehmen. Arbeitszeit und Wegekosten gehen zu Lasten
des Auftraggebers.
b) Unsere Ware wird ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Das Eigentum geht erst mit dem Erlöschen aller
bei uns bestehender Verbindlichkeiten des Auftraggebers auf diesen über. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber
für bestimmte von ihm bezeichnete Waren Zahlungen leistet. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als
Sicherung unserer Saldoforderung.
c) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kaufsache/Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese
auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
d) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für die uns entstandenen
Kosten.
e) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt jedoch bereits jetzt
alle diejenigen Forderungen einschließlich der Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen
Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft
worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht
einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder
Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
f) Be- und Verarbeitung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Waren, erfolgt stets in unserem Auftrag,
ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die Kaufsache Ware mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware
zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache
gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der
Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber
uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum
für uns.
g) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der
Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt uns.
a) Vor der Durchführung von Mängelbeseitigungs-, Ersatz- lieferungs- oder Serviceleistungen erstellt der Käufer
Sicherungskopien aller von ihm genutzten Programme und Daten in eigener Verantwortung auf externen Datenspeichern.
PC Netzwerk Technology übernimmt keinerlei Haftung für etwaigen Datenverlust und deren Folgeschäden.
b) Es besteht keine Verpflichtung der PC Netzwerk Technology, den Käufer vor Beginn der Arbeiten auf den möglichen
Datenverlust oder anzufertigende Sicherungskopien hinzuweisen.
Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes oder die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des
Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit diese Gegenansprüche nicht rechtskräftig festgestellt oder von uns
ausdrücklich anerkannt worden sind.
a) Sofern der Auftraggeber Unternehmer ist, ist unser Geschäftssitz, 52382 Niederzier, zugleich Gerichtsstand;
PC Netzwerk Technology ist aber berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
b) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
c) Diese Vereinbarung unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über
Verträge über den internationalen Warenkauf gilt nicht.
a) Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
b) Für den Fall, dass eine oder mehrere dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder
undurchführbar sind oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in vollem Umfang wirksam. Eine solche
Bestimmung wird durch eine entsprechende Regelung ersetzt, wie sie die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages
in Kenntnis der Unwirksamkeit der niedergelegten Bestimmungen getroffen hätten.